| '''This revision is from 2014/04/12 21:26. You can Restore it.''' VEREINS STATUTEN IEVS1 Name und Sitz des VereinsDer Informatik und Elektronik Verein Schweiz ist ein Verein gemäss ZGB Art 60ff. und trägt die Bezeichnung "Informatik und Elektronik Hacklab Verein Schweiz" kurz geschrieben IEVS und ist unter der Webseite WWW.IEVS.CH erreichbar. 2 Zweck und Aufgaben des VereinsDer Verein fördert den aktiven Erfahrungsaustausch in den Bereichen Elektronik-, Computer- und Informationstechnologie inklusive Forschung und Entwicklung. Überdies kann er sich für die technische, wissenschaftliche und kulturelle Bildung einsetzen. Verwirklicht wird der Vereinszweck unter anderem durch: * 2.1 Aufbau, Betrieb und Bereitstellung einer nicht kommerziellen Infrastruktur und Quartierwerkstatt, welche technisch und personell ähnlich aufgebaut ist wie ein Fab-Lab oder ein Hackerspace. Ziel dieser Infrastruktur ist es, die Besucher anzuregen zum eigenen sowie auch zum gemeinschaftlichen Nutzen,an beliebigen technischen Projekten zu arbeiten und zu forschensowie die dazu nötigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. * 2.2 Bereitstellung und Betrieb einer Webpräsenz mit Projektmanagement, Mitglieder und Vereinsmanagement, sowie Social Media Kommunikationsmittel und Mail Lösungen. * 2.3 Entwicklung und Forschung im Bereich von Software und Hardware. * 2.4 Wissensvermittlung mittels Lehrveranstaltungen, Schulungen und Workshops in den verschiedensten Bereichen wie: * digitale Eigenproduktionen * allgemeine Fertigungsverfahren und die zugehörigen Werkstoffkunde * Selbstbau und Entwicklung von Werkzeugmaschinen, Handwerkstechniken, neue Technologien, Computern und neue Medien. * 2.5 Kooperationen mit Organisationen des Öffentliches Recht wie Vereine, Schulen, Forschungseinrichtungen, etc.. * 2.6 Durchführung von Projekten, Vorträgen, Seminaren und Tagungen zu Themen der o.g. Themenbereichen. * 2.7 Einbindung künstlerischer Arbeiten zum Bereich Gesellschaft und Kultur in das Vereinsleben, unter anderem durch Ausstellungen in den Vereinsräumen. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. 3 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten* 3.1 Aufnahme: Mitglieder können die Mitgliedschaft elektronisch über die Webseite durch Registrierung beantragen. Die Aufnahme von registrierten Mitgliedern in den Verein erfolgt nach überprüfung durch den Vorstand. * 3.2 Jedes aufgenommene Mitglied bemüht sich, den Verein in seinen Aufgaben zu unterstützen. * 3.3 Jedes Mitglied hat den Beschlüssen und Vorschriften des Vereins nachzukommen. * 3.4 Der Besuch der GV ist für Aktivmitglieder obligatorisch. * 3.5 Beendigung der Mitgliedschaft: Die Kündigung der Mitgliedschaft kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat jeweils auf Ende Monat erfolgen. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurück erstattet. * 3.6 Ein Zahlungsrückstand von drei Monaten wird als Austrittserklärung gewertet. * 3.7 Der Vorstand kann jederzeit den Ausschluss eines Mitglieds ohne Angabe von Gründen beschliessen. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurück erstattet. 4 Finanzierung* 4.1 Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus: * Mitglieder- und Gönnerbeiträgen * Kurzfristigen Überbrückungskrediten oder zinslosen Darlehen von Mitgliedern, Firmen oder natürlichen Personen * Erlösen aus Aktionen, Veranstaltungen und Verkäufen * Zuwendungen von Privaten, Firmenund gemeinnützigen Institutionen * Sponsorenbeiträgen * Zinsen aus dem Vereinsvermögen * 4.2 Sponsoring: Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über Mittel, welche dem Verein (z.Bsp. im Rahmen von Sponsorings) zur Verfügung gestellt bzw. überlassen werden. Der Verein ist bevollmächtigt, jegliche Art von Zuwendungen zur Verfolgung des Vereinszweckes entgegenzunehmen. Jegliche Zuwendungen gehen immer auf den Verein über, nie aber auf einzelne Mitglieder. Dabei werden alle entstehenden Kosten durch Mitgliederbeiträge, Sponsoring, Spenden oder anderweitige Zuwendungen finanziert. In diesem Sinne kann eine juristische Person nur mittels eines regelmässigen bzw sporadischen Sponsorings oder einer sonstigen Zuwendung Mitglied des Vereins werden. Juristische Personen erhalten damit das Recht auf Nennung als Sponsoring Partner während des im Sponsoring definierten Zeitraums. Daraus resultieren keinerlei Mitbestimmungs- oder Besitzrechte an jeglichem materiellen oder geistigen Eigentum des Vereins. Dies schliesst auch jegliche Leistungen ein, welche während dem Sponsoring-Zeitraums in den Verein eingebracht wurden. Die jeweilige Höhe der Zuwendungzu welchem sich der Sponsor verpflichtet hängt von den jeweiligen Abmachungen mit dem entsprechenden Sponsor ab. Diese sind jeweils schriftlich zu formulieren, ausser bei einmaligen Spenden ohne Verpflichtungen. Ein Sponsoring kann von verschiedenster Art sein wie zum Beispiel durch Geldmittel, Geräte, Software, Arbeitskraft, etc. * 4.3 Auflösung bzw. Ablauf des Sponsoring-Vertrages: Ein Sponsoringvertrag erlischt mit dem im Sponsoring definierten Ablaufdatum bzw. mit der Erreichung des Zieles des Sponsorings, zum Beispiel der Durchführung eines bestimmten Events für welchen gesponsert wurde. Grundsätzlich kann ein Sponsoringvertrag nur aufgelöst werden, wenn zwingende Gründe bestehen oder ein Sponsoring ohne Enddatum vereinbart wurde, wie zum Beispiel die Einbringung eines Experten auf Firmenzeit. Der Verein hat in diesem Fall das Recht, alle bisher geleisteten Beiträge und Leistungen einzubehalten. Alle noch zu leistenden Beiträge verfallen mit der Auflösung des Sponsoringvertrages. Eine Auflösung hat dem Vorstand mit einer Vorlauffrist von 3 Monaten auf Monatsende, gegebenenfalls mit Begründung elektronisch oder schriftlich vorzuliegen. Nach Ablauf bzw. Auflösung eines Sponsoringvertrages hat der Partner keinerlei Rechte mehr. Sämtliche Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Sponsoring-Partner erlöschen dadurch. * 4.4 Haftung: Es haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Der Verein haftet nicht für Aktivitäten einzelner Mitglieder. Jedes Mitglied haftet selbst für Konsequenzen seines Handelns. 5 BeiträgeDer Vorstand bestimmt in einem separaten Regelwerk die Mitgliederbeiträge. 6 OrganeOrgane des Vereins sind: * der Vorstand * die Generalversammlung 7 Die Generalversammlung* 7.1 Organisation * Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt. Dieses entspricht dem Kalenderjahr. * Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand oder von einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden. * Die Organisation obliegt dem Vorstand. * Die Einladung muss den Mitgliedern spätestens 31 Tage vor der Generalversammlung elektronisch vorliegen. * Die Generalversammlung kann elektronische Verfahren der Beschlussfassung der physischen Versammlung gleichsetzen. * 7.2 Die Generalversammlung beschliesst mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen: * Wahl und Decharge des Vorstands * Bewilligung des Budgets * Festsetzung des Mitgliederbeitrags * 7.3 Die Generalversammlung beschliesst mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen: * Änderungen der Statuten * Abwahl des Vorstands * Auflösung des Vereins * Auschlussrekurse von Mitgliedern * 7.4 Die Aufgaben und Kompetenzen der Generalversammlung: * Begrüssung und Appell * Wahl der StimmenzählerInnen * Protokoll der letzten GV * Jahresberichte * Genehmigung der Jahresrechnung * Budgetgenehmigung * Festsetzung der Mitgliederbeiträge * Definieren von Jahres Zielen inklusive Jahresplanung * Wahlen * Anträge * Mutationen und Ehrungen * Verschiedenes 8 Der Vorstand* Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, welche Mitglieder des Vereins sind. * Er konstituiert sich selbst. * Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Vereins, vertritt diesen nach aussen und erledigt alle Geschäfte, welche nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen. * Dem Vorstand steht im Besonderen zu: * Erlass und Abänderung allfälliger Reglemente * Verwaltung des Vereinsvermögens * Erstellen von Budgets und Jahresrechnung * Abschluss von Verträgen und Individuellen Vereinbarungen * Erstellen, Änderung und Updaten der Pflichtenhefte für die jeweiligen Positionen sowie deren personeller Besetzung. * Der Vorstand beschliesst mit einer zwei drittel Mehrheit: * Den Aussschluss von Mitgliedern * Für besondere Anlässe kann der Vorstand eine entsprechende Kommission bilden. 9 Auflösung des Vereins* Die Liquidation und Verteilung des Vereinsvermögen erfolgt durch den Vorstand. * Vorausbezahlte Mitgliederbeiträge werden zurückerstattet. * Das restliche Vereinsvermögen fällt an eine Institution mit vergleichbaren Zielen. 10 Rechtsverbindliche UnterschriftRechtsverbindliche Unterschrift führt das Präsidium zusammen mit einem Vorstandsmitglied. 11 Schlussbestimmungen* Die GV entscheidet in allen in diesen Statuten nicht vorgesehenen Fällen. * Ordnungsgemäss einberufene und ausserordentliche Generalversammlungen sind beschlussfähig. * Bei Stimmengleichheit hat das Präsidium den Stichentscheid. 12 InkrafttretenDie Statuten treten mit Genehmigung durch die Generalversammlung in Kraft. __**Informatik und Elektronik Hacklab Verein Schweiz, Bern, 5. Juli 2013**__ Präsident: C. Steiner Vizepräsident: A. Kucher Kassier: R. Micev | |
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