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statuten - IEVS.CH

Informatik und Elektronik Hacklab Verein Schweiz

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VEREINS STATUTEN: INFORMATIK UND ELEKTRONIK VEREIN SCHWEIZ VERSION 0.3

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1 Name und Sitz des Vereins:

Der Verein ist ein Verein gemäss ZGB Art 60ff. und trägt die Bezeichnung "Informatik und Elektronik Verein

Schweiz". Der Sitz ist in Bern.

2 Zweck und Aufgaben des Vereins:

Der Verein fördert den aktiven Erfahrungsaustausch zwischen seinen Mitgliedern im Bereich Elektronik und in

den Bereichen Computer- und Informationstechnologie. Zudem fördert und unterstützt der Verein Forschungs- und

Entwicklungsprojekte seiner Mitglieder in den genannten Bereichen. Er kann sich zusätzlich für die allgemeine

technische, wissenschaftliche und kulturelle Bildung einsetzen.

Verwirklicht wird der Vereinszweck unter anderem durch:

2.1 Aufbau, Betrieb und Bereitstellung eines nicht kommerziellen Vereinslokals, welches technisch und

personell ähnlich aufgebaut ist wie ein Fab-Lab, ein Makerspace oder eine Quartierwerkstatt. Das Ziel

dieser Infrastruktur ist es, die nötige Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen um die Besucher und

Mitglieder anzuregen und zu befähigen, zum eigenen sowie auch zum gemeinschaftlichen Nutzen, an

beliebigen technischen Projekten zu arbeiten und zu forschen.

2.2 Bereitstellung und Betrieb einer Webpräsenz mit Mailinglisten, einem Mitglieder- und Vereinsmanagement, einem Projekt-

management sowie aller weiteren zur Darstellung und Verwaltung des Vereins hilfreichen elektronischen Arbeitsmittel.

2.3 Entwicklung und Forschung im Bereich von Software und Hardware.

2.4 Wissensvermittlung mittels Publikationen, Vorträgen, Schulungen, Seminaren, Tagungen und Workshops

zu verschiedenen Themenbereichen wie:

- Wissenschaft und Technik

- Elektronik und Mikroprozessoren

- Softwareentwicklung und Programmierung

- Anwendung von Algorithmen

- Anwendung von Applikationen

- Reverse Engineering

- Sicherheit bei Software und elektronischen Geräten

- Produktion von multimedialen Inhalten

- Allgemeine Fertigungsverfahren und die zugehörigen Werkstoffkunde

- Entwicklung und Selbstbau von Produktionsmittel und Werkzeugmaschinen

- Entwicklung und Selbstbau elektronischer Geräte und von Computern

2.5 Kooperationen mit Organisationen des öffentlichen Rechts wie Vereine, Schulen, Forschungseinrichtungen sowie vergleichbaren

Organisationen.

2.6 Einbindung künstlerischer Arbeiten zum Bereich Gesellschaft und Kultur in das Vereinsleben, unter anderem durch Ausstellungen

in den Vereinsräumen.

2.7 Die Bereitstellung einer Serverhosting-Infrastruktur und einer Internetverbindung für seine Vereinsmitglieder sowie für

andere Vereine und weiterer nichtkommerzielle Organisationen des öffentlichen Rechts.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

3 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten:

3.1 Aufnahme:

Mitglieder können sich elektronisch über die Webseite und die Mailingliste oder an einem öffentlichen Vereinstreffen

anmelden. Die Aufnahme von Mitgliedern in den Verein erfolgt durch den Vorstand.

3.2 Jedes aufgenommene Mitglied bemüht sich, den Verein in seinen Aufgaben zu unterstützen.

3.3 Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich, mit den zur Verfügung gestellten Werkzeugen und der Infrastruktur sorgsam und

verantwortungsvoll umzugehen.

3.4 Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich, keine strafbaren Aktivitäten auf den Servern oder aus dem Netzwerk des Vereins

heraus auszuführen, eine Missachtung hat den sofortigen Ausschluss zur Folge.

3.5 Jedes Mitglied hat den Beschlüssen und Vorschriften des Vereins nachzukommen.

3.6 Der Besuch der Generalversammlung ist für Aktivmitglieder obligatorisch.

3.7 Beendigung der Mitgliedschaft:

Die Kündigung der Mitgliedschaft kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat jeweils auf Ende Monat erfolgen.

Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurück erstattet.

3.8 Ein Zahlungsrückstand von drei Monaten wird als Austrittserklärung gewertet.

3.9 Der Vorstand kann jederzeit den Ausschluss eines Mitglieds ohne Angabe von Gründen beschliessen. Bereits bezahlte Beiträge

werden nicht zurück erstattet.

4 Finanzierung:

Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:

- Mitglieder- und Gönnerbeiträgen

- Kurzfristigen Üeberbrückungskrediten oder zinslosen Darlehen von Mitgliedern, Firmen oder natürlichen Personen

- Erlösen aus Aktionen, Veranstaltungen und Verkäufen

- Zuwendungen von Privaten, Firmen und gemeinnützigen Institutionen

- Sponsorenbeiträgen

- Zinsen aus dem Vereinsvermögen

- Untervermietung der Serverhosting-Infrastruktur sowie der Internetanbindung an kommerzielle Interessenten

4.1 Sponsoring:

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über Mittel, welche dem Verein zur Verfügung gestellt bzw. überlassen

werden. Der Verein ist bevollmächtigt, jegliche Art von Zuwendungen zur Verfolgung des Vereinszweckes entgegenzunehmen.

Jegliche Zuwendungen gehen immer auf den Verein über, nie aber auf einzelne Mitglieder. Dabei werden alle entstehenden Kosten

durch Mitgliederbeiträge, Sponsoring, Spenden oder anderweitige Zuwendungen finanziert. In diesem Sinne kann eine juristische

Person nur mittels eines regelmässigen oder sporadischen Sponsorings oder einer sonstigen Zuwendung Mitglied des Vereins

werden.

Juristische Personen erhalten damit das Recht auf Nennung als Sponsoring Partner während des im Sponsoring definierten

Zeitraums. Daraus resultieren keinerlei Mitbestimmungs- oder Besitzrechte an jeglichem materiellen oder geistigen Eigentum des

Vereins. Dies schliesst auch jegliche Leistungen ein, welche während des Sponsoring-Zeitraums in den Verein eingebracht

wurden.

Die jeweilige Höhe der Zuwendung zu welchem sich der Sponsor verpflichtet hängt von den jeweiligen Abmachungen mit dem

entsprechenden Sponsor ab. Diese sind jeweils schriftlich zu formulieren, ausser bei einmaligen Spenden ohne Verpflichtungen.

Ein Sponsoring kann von verschiedenster Art sein wie zum Beispiel durch Geldmittel, Geräte, Software, Arbeitskraft, etc.

4.2 Auflösung bzw. Ablauf des Sponsoring-Vertrages:

Ein Sponsoringvertrag erlischt mit dem im Sponsoring definierten Ablaufdatum bzw. mit der Erreichung des Zieles des

Sponsorings, zum Beispiel der Durchführung eines bestimmten Events für welchen gesponsert wurde. Grundsätzlich kann ein

Sponsoringvertrag nur aufgelöst werden, wenn zwingende Gründe bestehen oder ein Sponsoring ohne Enddatum vereinbart

wurde, wie zum Beispiel die Einbringung eines Experten auf Firmenzeit. Der Verein hat in diesem Fall das Recht, alle bisher

geleisteten Beiträge und Leistungen einzubehalten. Alle noch zu leistenden Beiträge verfallen mit der Auflösung des

Sponsoringvertrages. Eine Auflösung hat dem Vorstand mit einer Vorlauffrist von 3 Monaten auf Monatsende, gegebenenfalls mit

Begründung elektronisch oder schriftlich vorzuliegen. Nach Ablauf bzw. Auflösung eines Sponsoringvertrages hat der Partner

keinerlei Rechte mehr. Sämtliche Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Sponsoring-Partner erlöschen dadurch.

4.3 Haftung:

Es haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen Der Verein haftet

nicht für Aktivitäten einzelner Mitglieder. Jedes Mitglied haftet selbst für Konsequenzen seines Handelns.

5 Beiträge:

Um die Finanzierung des Vereinslokals sicherzustellen, ist ein monatlicher Mitgliederbeitrag zu leisten. Es gibt zwei

unterschiedliche Zutritts- und Beitragsklassen. Für die Nutzung des Vereinslokals nur zu dessen offiziellen Oeffnungszeiten

ist ein niedrigerer Mitgliederbeitrag zu leisten als für einen unbegrenzten Zutritt. Wünscht ein Mitglied einen Zutritt während

24 Stunden an 7 Tagen die Woche mit eigenem Schlüssel, hat das Mitglied einen höheren Monatsbeitrag zu leisten als bei einem

begrenzten Zutritt. Die Höhe des monatlichen Mitgliederbeitrags für die beiden Zutrittskategorien wird jährlich an der

Generalversammlung festgelegt.

Lehrlinge, Personen in Ausbildung sowie AHV Rentner und Arbeitslose können einen Rabatt von 50% auf die Mitgliederbeiträge

geltend machen, sofern sie sich verpflichten im Verein aktiv mitzuarbeiten um die notwendigen Tagesarbeiten gemäss

Pflichtenhefte zu erledigen.

Der Mitgliederbeitrag ist für den jeweiligen Monat im Voraus zu bezahlen.

Zahlende Mitglieder können zur Promotions- oder Anwerbungszwecken neue potenzielle Mitglieder oder Gäste mitbringen oder

einladen, ohne das daraus irgendwelche Verpflichtungen entstehen.

6 Organe:

Organe des Vereins sind:

- der Vorstand

- die Generalversammlung

7 Die Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt.

Dieses entspricht dem Kalenderjahr.

Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand oder von einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden.

Die Organisation obliegt dem Vorstand.

Die Einladung muss den Mitgliedern spätestens 31 Tage vor der Generalversammlung elektronisch vorliegen.

Die Generalversammlung kann elektronische Verfahren der Beschlussfassung der physischen Versammlung gleichsetzen.

7.1 Die Generalversammlung beschliesst mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen:

- Wahl und Decharge des Vorstands

- Bewilligung des Budgets

- Festsetzung des Mitgliederbeitrags

7.2 Die Generalversammlung beschliesst mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen:

- Äenderungen der Statuten

- Abwahl des Vorstands

- Auflösung des Vereins

- Ausschlussrekurse von Mitgliedern

7.3 Die Aufgaben und Kompetenzen der Generalversammlung:

- Begrüssung und Appell

- Wahl der Stimmenzähler

- Protokoll der letzten Generalversammlung

- Jahresberichte

- Genehmigung der Jahresrechnung

- Budgetgenehmigung

- Festsetzung der Mitgliederbeiträge

- Definieren von Jahreszielen inklusive Jahresplanung

- Wahlen

- Anträge

- Mutationen und Ehrungen

- Verschiedenes

8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, welche Mitglieder des Vereins sind.

Er konstituiert sich selbst.

Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Vereins, vertritt diesen nach aussen

und erledigt alle Geschäfte, welche nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen.

Dem Vorstand steht im Besonderen zu:

- Erlass und Abänderung allfälliger Reglemente

- Verwaltung des Vereinsvermögens

- Erstellen von Budgets und Jahresrechnung

- Abschluss von Verträgen und individuellen Vereinbarungen

- Erstellen, Äendern und Aktualisieren der Pflichtenhefte für die jeweiligen Positionen sowie deren personeller Besetzung.

- Die 2/3 Mehrheit des Vorstandes hat das Recht, problematische Inhalte der Vereinswebseite zu modifizieren oder zu entfernen.

Der Vorstand beschliesst mit einer zwei Drittels Mehrheit:

- Den Ausschluss von Mitgliedern

Für besondere Anlässe kann der Vorstand eine entsprechende Kommission bilden.

9 Die Auflösung des Vereins:

Die Liquidation und Verteilung des Vereinsvermögens erfolgt durch den Vorstand. Vorausbezahlte Mitgliederbeiträge werden

zurückerstattet. Das restliche Vereinsvermögen fällt an eine Institution mit vergleichbaren Zielen.

10 Die Rechtsverbindliche Unterschrift führt das Präsidium zusammen mit einem Vorstandsmitglied.

11 Schlussbestimmungen:

- Die Generalversammlung entscheidet in allen in diesen Statuten nicht vorgesehenen Fällen.

- Ordnungsgemäss einberufene und ausserordentliche Generalversammlungen sind beschlussfähig.

- Bei Stimmengleichheit hat das Präsidium den Stichentscheid.

12 Inkrafttreten:

Die Statuten treten mit Genehmigung durch die Generalversammlung in Kraft.

Informatik und Elektronik Verein Schweiz, Bern, 29. März 2014

Präsident Kassier Aktuar

Cyrill Steiner Romeo Micev Alexej Kucher


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